Dass vor dem Lackiervorgang das Fahrzeug gewaschen werden muss, erschließt sich nahtlos, so dass auch die hierfür angesetzte Rechnungsposition nicht dem Geschädigten zum Nachteil gereichen darf.
Es entspricht dem üblichen Werkstattrisiko, wenn das Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert. Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht der Geschädigte als Auftraggeber, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung.
AG Coburg, 28.10.2019 - Az: 15 C 1423/19
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Jens Kotzur, Neuburg
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