Verkehrsunfall mit einem Taxi und der Ersatzanspruch des Taxiunternehmers
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Ersatzanspruch eines Taxiunternehmers ist nur dann nach § 251 Abs. 2 BGB auf den dem Geschädigten durch den Ausfall entgangenen Gewinn beschränkt, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens aus der ex-ante-Sicht geradezu unvertretbar erscheint, wobei die Beweislast beim Schädiger liegt.
Um eine Unvertretbarkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens herleiten zu können, müsste ein Vergleich der Nettomietwagenkosten mit dem Verdienstausfall zu einer solchen Überhöhung der Mietwagenkosten im Verhältnis zum Umsatz / Verdienstausfall führen, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens nicht mehr gerechtfertigt wäre.
Auch bei Überschreitung der Nettomietwagenkosten gegenüber dem Umsatz (vorliegend um einen Faktor 1,66) kann nicht von Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden. Denn der Geschädigte war als Einzelunternehmer auf ein Mietersatzfahrzeug angewiesen, auch wenn dies gegenüber dem tatsächlich erzielten Umsatz höhere Mietkosten verursachte, da er sein Taxigeschäft nicht 14 Tage brach liegen lassen konnte. Ansonsten wäre er Gefahr gelaufen seine Stammkunden zu verlieren.
LG Wiesbaden, 28.04.2011 - Az: 8 S 30/10
ECLI:DE:LGWIESB:2011:0428.8S30.10.0A
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