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Einfacher Verkehrsunfall mit Behörde als Unfallgegner: Kein Anwalt notwendig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Jedenfalls gegenüber einer öffentlichen Körperschaft kann der Geschädigte in Fällen, in denen die Verursachung durch die Körperschaft unmittelbar eingeräumt wird, darauf vertrauen, dass eine entsprechende Regulierung erfolgt. Dies auch vor dem Hintergrund der „Gesetzmäßigen Verwaltung“, die die Behörde zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet.

Die Einschaltung eines Anwalts ist daher bei einem einfach gelagerten Verkehrsunfall i.d.R. nicht erforderlich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Schädigerin haftet nicht für die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Eine solche Haftung ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 7ff. StVG i.V.m. § 249 BGB. Es handelt sich insofern nicht um „erforderliche“ Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 08.11.1994 - Az: IV ZR 3/94), der sich das erkennende Gericht anschließt,

„hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. […] Allerdings sind unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist - wie etwa in den vorliegend zu beurteilenden Fällen einer Beschädigung von Autobahn-Einrichtungen wie Leitplanken etc. - die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um einen Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden.“

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AG Aachen, 30.07.2019 - Az: 101 C 30/19

ECLI:DE:AGAC1:2019:0730.101C30.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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