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Verkehrsunfall und Vorschäden am Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Vorliegend stritten die Beteiligten um Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, dessen Hergang strittig war. Zudem war strittig, ob die Schäden am Klägerfahrzeug vollumfänglich auf das Unfallereignis zurückzuführen waren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dabei kann dahinstehen, ob das Unfallereignis ein manipulierter Unfall war, bei welchem die Haftung schon aufgrund der Einwilligung des Geschädigten ausgeschlossen ist.

Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls fest, dass nicht sämtliche geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

Zwar hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sein Fahrzeug bereits Vorschäden aufweist. ln diesem Fall gehört zu einem geordneten Sachvortrag aber auch die Darlegung, dass und welche Schäden genau aus dem streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. Bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für die Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Aufgrund des Vorschadens lässt sich dann nämlich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass in diesem Bereich bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren.

Eine Abgrenzung der Schäden und eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO ist dem Gericht dann nicht möglich.

So liegt es auch hier. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass in dem von dem Kläger eingeholten DEKRA Gutachten jedenfalls anteilig auch Schäden aufgeführt sind, welche nicht durch das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen verursacht wurden.

Zwar hat die Zeugin C. ausgesagt, der Wagen habe vor dem Unfallgeschehen keine Beschädigungen gehabt. Diese Aussage ist aber widerlegt, durch die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen K.. Dieser hat nämlich ausgehend von den richtigen Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgestellt, dass die an dem Fahrzeug vorhandenen und begutachteten Beschädigungen aufgrund unterschiedlicher Anstoßwinkel entstanden sein müssen und deswegen nicht durch ein einheitlichen Unfallgeschehen, wie von dem Kläger behauptet, entstanden sein können.

Der Sachverständige hat dabei, insbesondere auch im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens, überzeugend dargestellt, dass die vertikale Einkerbung im Bereich des vorderen Kotflügels unmöglich durch ein Entlangstreifen des Beklagtenfahrzeuges entstanden sein kann. Im übrigen hat der Sachverständige auch klargestellt, dass die Überlegungen zum fehlenden Abwehrmechanismus keinen Einfluss auf die Feststellungen zur Kompatibilität der Schäden haben.


AG Essen, 03.11.2014 - Az: 135 C 48/13

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