Im vorliegenden Fall wurde ein fingierter
Unfall aufgrund von Indizien angenommen:
Der Kläger und der Beklagte waren vor dem Unfall miteinander bekannt und haben dies verschwiegen. Das Landgericht hat diesen Schluss auf Grund eines Fotos auf dem Facebook-Profil des Beklagten gezogen, auf dem der Beklagte kurz vor dem Unfall vor dem Klägerfahrzeug posiert.
Ohne Erfolg berief der Kläger sich darauf, es könne für das Foto eine unverfängliche Erklärung geben. Statt die Entstehung des Fotos aufzuklären, behauptete er lediglich, das Fahrzeug müsse irgendwo abstellt gewesen sein und der Beklagte zufällig vorbei gekommen sein.
Obwohl sich die Örtlichkeit, an der das Foto entstanden ist, durch das hinter dem Klägerfahrzeug zu sehende Firmengelände, bei dem es sich ausweislich abgestellter Fahrzeuge und Fahnen mit dem Schriftzug Hyundai um ein Autohaus dieser Marke handelt, gut eingrenzen lässt und dem Kläger, der sein Fahrzeug dort abgestellt hat, bekannt sein muss, um welches Autohaus es sich handelt, benannte er diese Örtlichkeit nicht.
Dieses Verhalten ist nur plausibel, wenn es für den Aufenthalt des Fahrzeuges zusammen mit dem Beklagten vor dem Autohaus gerade keine unverfängliche Erklärung gibt und das Zusammentreffen nur durch eine Bekanntschaft erklärbar ist.
Der Beklagte, konfrontiert mit dem Foto, gab ebenfalls keine nachvollziehbare Erklärung für dessen Entstehung ab. Seine Behauptung, das Foto stamme aus dem Jahr 2013, war ersichtlich gelogen, denn zu diesem Zeitpunkt befand er sich nach eigenen Angaben noch nicht in Deutschland. Zudem konnte das Foto erst nach dem 21.10.2014 entstanden sein, da die auf dem Foto ersichtlichen amtlichen Kennzeichen erst ab diesem Zeitpunkt dem Kläger zugeteilt waren.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.