Bei der Beurteilung der besonderen örtlichen Verhältnisse ist entscheidend, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrende zu einer Gefährdungssituation i.S.v. § 45 Abs. 9 StVO führen würde.
Eine auf den örtlichen Begebenheiten beruhende besondere Gefahrenlage ergab sich im vorliegenden Fall daraus, dass vor der Aufstellung der Zeichen 254 aufgrund des derzeit nicht für Radfahrer freigegebenen Bussonderstreifens Radfahrer in der Mitte der Straße zwischen Bussen und Pkw fahren mussten. Diese Verkehrsführung bedeutete eine Gefährdung der Radfahrer, die zwischen Individualverkehr und Bussen "eingeklemmt" fuhren. Zudem bestand eine zumutbare Alternative, die ohne wesentlichen Zeitverlust benutzt werden kann und die gleichzeitig sicherer ist.
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen sind aufgrund ihrer Qualität als technisches Regelwerk weder geeignet, einen Anspruch zu begründen noch die Behörde zu einem bestimmten Tun zu verpflichten.
Eine auf den örtlichen Begebenheiten beruhende besondere Gefahrenlage ergab sich im vorliegenden Fall daraus, dass vor der Aufstellung der Zeichen 254 aufgrund des derzeit nicht für Radfahrer freigegebenen Bussonderstreifens Radfahrer in der Mitte der Straße zwischen Bussen und Pkw fahren mussten. Diese Verkehrsführung bedeutete eine Gefährdung der Radfahrer, die zwischen Individualverkehr und Bussen "eingeklemmt" fuhren. Zudem bestand eine zumutbare Alternative, die ohne wesentlichen Zeitverlust benutzt werden kann und die gleichzeitig sicherer ist.
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen sind aufgrund ihrer Qualität als technisches Regelwerk weder geeignet, einen Anspruch zu begründen noch die Behörde zu einem bestimmten Tun zu verpflichten.
VG Düsseldorf, 17.01.2017 - Az: 14 K 2571/16
ECLI:DE:VGD:2017:0117.14K2571.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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