Die Bedeutung eines gelben Blinklichts geht nicht über die Warnung vor Gefahren hinaus, § 38 Abs. 3 S. 1 StVO. Bei einem Reinigungsfahrzeug bezieht sich die Warnung nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. den von ihm ausgeführten Arbeiten ausgehen.
Eine unklare Verkehrslage i.S. des § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO wird durch das gelbe Blinklicht allein nicht begründet.
Auch verleiht das gelbe Blinklicht kein Vorrecht. Ein Reinigungsfahrzeug, das von dem rechten Fahrbahnrand auf den linken wechseln will, um dort seine Arbeit fortzusetzen, muss daher gleichwohl zunächst den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen und die hohen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beachten.
OLG Düsseldorf, 04.04.2017 - Az: I-1 U 125/16
ECLI:DE:OLGD:2017:0404.I1U125.16.00
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