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Fahrerflucht eines Rechtsanwalts

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Dabei ist es allgemeine Berufspflicht des Rechtsanwalts, nicht nur im Bereich der Kerntätigkeit des Anwalts sondern auch im außerberuflichen Bereich die allgemeinen Gesetze zu achten. Zu diesen vom Rechtsanwalt zu achtenden Gesetzen gehört auch § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Vorliegend hatte sich der Rechtsanwalt nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung einer Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund der Aussage des Zeugen und der Inaugenscheinnahme der CD-ROM der Videoüberwachungsanlage des Parkhauses war erwiesen, dass es zur Kollision mit dem Porsche kam und der Rechtsanwalt sich im Anschluss vom Unfallort entfernte, ohne Feststellungen zum Unfall und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

Der Rechtsanwalt handelte insofern auch vorsätzlich, jedenfalls mit dem insofern ausreichenden Eventualvorsatz. Dieses stand zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung fest.

Die Kollision war für den Rechtsanwalt akustisch, visuell und taktil wahrnehmbar. U.a. ergab die Inaugenscheinnahme der CD-ROM der Videoüberwachungsanlage eine deutliche Bewegung des Porsche Cayenne und jedenfalls ein Auslösen der Alarmanlage des Porsche Cayenne in Gestalt der Aktivierung aller Warnblinkleuchten.

Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Rechtsanwaltes, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist nach § 113 Abs. 2 BRAO eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem äußeren Verhalten, seinen Folgen und dem Grad des Verschuldens muss die Tat aus der Sicht eines aufgeschlossenen und unvoreingenommenen Rechtssuchenden im besonderen Maße geeignet sein, gerade in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen dessen Ansehen und Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sieht die Kammer solche besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegend gegeben. Schon das Tatgeschehen selbst weist nach Auffassung der Kammer besondere Umstände auf, wenn der Rechtsanwalt nach Verursachung eines erheblichen Schadens die Unfallflucht nicht etwa durch unmittelbares Ausfahren aus dem Parkhaus, sondern ein verstecktes Abparken des Fahrzeuges zwei Etagen höher und zeitlich verzögertes Ausfahren aus dem Parkhaus verwirklichte.

Das Verhalten des Rechtsanwalts wurde bereits durch den rechtskräftigen Strafbefehl des AG in Form einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 EUR sowie eines Fahrverbotes von zwei Monaten geahndet. Nach dem aus der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck vom Persönlichkeitsbild des Rechtsanwalts hält es die Kammer jedoch für geboten, ihn durch eine zusätzliche Ahndung für die Zukunft zu einem berufsrechtlich akzeptablen Verhalten anzuhalten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Rechtsanwalt nur durch die zusätzliche anwaltsgerichtliche Ahndung die Dimension seines Fehlverhaltens vor Augen geführt werden kann. Der zusätzlichen Ahndung bedarf es auch zur Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft. Durch sein Tatnachverhalten bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus und sein Verhalten im Rahmen der Unfallregulierung ist das Fehlverhalten auch jedenfalls im Verhältnis zur Unfallgeschädigten und den an der Unfallregulierung Beteiligten, darunter der Haftpflichtversicherung des von dem Rechtsanwalt geführten Fahrzeuges bekanntgeworden.

Unter Gesamtwürdigung aller Umstände waren die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR gemäß §§ 113 Abs. 2, 114 BRAO zu verhängen.


AnwG Köln, 20.03.2017 - Az: 1 AnwG 40/16

ECLI:DE:AWGK:2017:0320.1ANWG40.16.00

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