Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden können, müssen nur dann von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein, wenn diese Fahrzeuge in erster Linie als Transportmittel verwendet werden.
Der Umstand, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls steht oder sein Motor läuft oder nicht, schließt es für sich allein nicht aus, dass die Benutzung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt von seiner Funktion als Transportmittel umfasst sein kann.
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass eine Situation, in der ein landwirtschaftlicher Traktor an einem Unfall beteiligt ist, seine Hauptfunktion zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch nicht darin bestand, als Transportmittel zu dienen, sondern vielmehr darin, als Arbeitsmaschine die für den Betrieb einer Pumpe einer Spritzvorrichtung für Pflanzenschutzmittel erforderliche Antriebskraft zu erzeugen, nicht von dem Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie umfasst ist.
Bei Fahrzeugen, die außer ihrer gewöhnlichen Verwendung als Transportmittel unter bestimmten Umständen auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden, gilt Folgendes: Wurde ein solches Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls, an dem es beteiligt war, in erster Linie als Transportmittel verwendet, ist diese Verwendung vom Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie umfasst. Wurde es hingegen als Arbeitsmaschine verwendet, wäre die betreffende Verwendung nicht von diesem Begriff umfasst.