Hinsichtlich der Restwertproblematik ist der Kreis der für den Geschädigten relevanten, zu berücksichtigenden Restwertkäufer eingeschränkt. Maßgeblich ist ein Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens in seiner Region bzw. bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erhalten würde.