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Beschädigung des Fahrzeugs durch ein eigenes Fahrzeugteil und die Kaskoversicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Haben sich während der Fahrt Fahrzeugteile gelöst und wurde das Fahrzeug dadurch beschädigt, so besteht kein Anspruch gegen die Kaskoversicherung wegen eines Unfalls, weil es an von außen herrührender Gewalt fehlt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversicherung für Schäden, die beim Überfahren eines Frontballastgewichtes entstanden sind, das sich während der Fahrt vom versicherten Traktor gelöst hatte.

Der - hier allein in Rede stehende - Leistungsanspruch wegen Unfalls aus A.2.3.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB 2008 Stand 1. Oktober 2009) scheitert bereits daran, dass das versicherte Fahrzeug keiner bedingungsgemäßen Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt war, sondern durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt wurde, was einen versicherten Unfall ausschließt.

Die Voraussetzung "von außen" verdeutlicht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeuges selbst sein darf. Das Ballastgewicht war Teil des versicherten Fahrzeugs.  Es sollte die Traktion der Vorderräder verbessern und wurde demnach nicht mitgeführt, um es - wie etwa Ladung - von einem Ort zum nächsten zu befördern. Vielmehr diente das Gewicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs und war zudem - wie insbesondere die spezielle Fronthebe- und Halterungsvorrichtung belegt - eigens dafür konstruiert.

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