Im vorliegenden Fall waren Versicherungsleistungen von einer „vollständig ausgeführten“ Reparatur des Fahrzeugs abhängig gemacht worden.
Die Bedingung lautet in der vereinbarten Fassung:
„In allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 b sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten […]. Im Falle der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des um den Restwert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs.“
Sind alle Arbeiten durchgeführt, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen, ist das Fahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher und ist eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich, so ist diese Voraussetzung erfüllt.
Es ist nicht erforderlich, dass die Reparatur darüber hinaus mangelfrei erfolgt sein muss.
OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - Az: 9 U 41/10
ECLI:DE:OLGKARL:2010:1021.9U41.10.0A
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