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Unfall mit Rentier – Versicherung zahlt nicht!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall weigerte sich die Kaskoversicherung eines Wildunfallgeschädigten, den Schaden zu regulieren, da der Unfall nicht mit im Bundesjagdgesetz aufgezähltem „Haarwild“ (Dam- und Rotwild) erfolgte. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen betreffen nur bestimmte Haarwildarten - nicht jedoch das den Unfall in Norwegen verursachende Rentier.
Nach Ansicht des Gerichts ist es zulässig, den Versicherungsschutz auf in Deutschland regelmäßig anzutreffende Wildtierarten zu beschränken. Die Versicherung mußte den Schaden daher nicht regulieren.


OLG Frankfurt - Az: 7 U 190/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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