Ersatz der Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze und Integritätsinteresse
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
BGH, 13.11.2007 - Az: VI ZR 89/07
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