Es besteht keine Haftung des Tankstellenbetreibers, wenn ein Autofahrer statt Diesel Super tankt und hierdurch seinen Motor und weitere Teile des Fahrzeugs zerstört, sofern klar erkennbar ist, welche Zapfsäulen Diesel-Kraftstoff enthalten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zapfsäulen tatsächlich falsch angeordnet waren. Auch wenn höhere Anforderungen an die vertragliche Schutzpflicht als an eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, ist bei eindeutiger Kennzeichnung der Zapfsäulen keine Sorgfaltspflichtverletzung gegeben.
OLG Hamm, 10.11.2008 - Az: 2 U 155/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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