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Keine Haftung bei Falschbetankung trotz klarer Kennzeichnung!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es besteht keine Haftung des Tankstellenbetreibers, wenn ein Autofahrer statt Diesel Super tankt und hierdurch seinen Motor und weitere Teile des Fahrzeugs zerstört, sofern klar erkennbar ist, welche Zapfsäulen Diesel-Kraftstoff enthalten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zapfsäulen tatsächlich falsch angeordnet waren. Auch wenn höhere Anforderungen an die vertragliche Schutzpflicht als an eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, ist bei eindeutiger Kennzeichnung der Zapfsäulen keine Sorgfaltspflichtverletzung gegeben.


OLG Hamm, 10.11.2008 - Az: 2 U 155/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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