Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.299 Anfragen

Auch nicht aktive Fahrlehrer müssen sich fortbilden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Auch dann, wenn ein Fahrlehrer derzeitig keine Fahrschüler ausbildet, ist er verpflichtet, an dem alle vier Jahre vorgeschriebenen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Andernfalls kann dem Fahrlehrer die Fahrlehrererlaubnis entzogen werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 33a FahrlG hat „jeder Fahrlehrer“ alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Vorschrift wendet sich daher schon nach dem Wortlaut an jeden Fahrlehrer, ohne danach zu unterscheiden, ob er gegenwärtig Fahrschüler (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) ausbildet oder nicht.

Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Begriffsbestimmung des „Fahrlehrers“. Ihm lässt sich aber ohne Weiteres entnehmen, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem eine Fahrlehrererlaubnis erteilt worden ist.

Während die §§ 1 bis 4 FahrlG über Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrererlaubnis, deren Voraussetzungen, den Antrag auf ihre Erteilung und die Fahrlehrerprüfung den Begriff des Fahrlehrers noch nicht verwenden, wird erstmals in § 5 Abs. 1 FahrlG dieser Begriff verwandt. In Satz 1 dieser Norm werden die Formen der Erteilung der Erlaubnis bestimmt. Unmittelbar daran anschließend wird „der Fahrlehrer“ in bestimmte Pflichten genommen.

Daraus erschließt sich, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem die Fahrlehrererlaubnis durch Aushändigung oder Zustellung erteilt worden ist (vgl. auch BTDrucks 13/6914 S. 85, zu § 1: „Erst mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrererlaubnis wird der Fahrlehreranwärter (§ 22 Abs. 1) Fahrlehrer“). Von diesem Zeitpunkt an unterliegt er allen Pflichten, die dem Fahrlehrer auferlegt sind.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BVerwG, 05.10.2007 - Az: 6 B 42/07

ECLI:DE:BVerwG:2007:051007B6B42.07.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Rheinische Post 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant