Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reichen wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nicht aus.
Von der Verhängung eines
Fahrverbots kann daher nur in Ausnahmefällen
abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem
Arbeitnehmer, führen würde.
Bloße berufliche Folgen selbst von schwerwiegender Art genügen nicht, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Daher ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile insbesondere durch die Inanspruchnahme von Urlaub auszugleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem/der Betroffenen die Viermonatsfrist des
§ 25 Abs. 2 a StVG zur Verfügung steht, er/sie sich auf diese Karenzzeit einrichten und nach Abstimmung mit seinen geschäftlichen oder beruflichen Belangen einen geeigneten Zeitpunkt zur Abgabe seines Führerscheins auswählen kann.
Eine Kreditaufnahme ist nur dann ausnahmsweise angezeigt, wenn sie zumutbar ist. Bei abhängig Beschäftigten dürfte dies in der Regel nicht der Fall sein. Bei Selbständigen hingegen kann eine Kreditaufnahme in geeigneten Fällen ein zumutbares Mittel sein; jedoch ist in einem solchen Fall zu verlangen, dass in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zu Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden.
Nur dann ist für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar, ob der Betroffene überhaupt einen Kredit erhält und ob die monatliche Belastung für ihn finanziell tragbar ist.