Im vorliegenden Fall hatten ein privater Verkäufer und ein gewerblicher Händler einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen.
Dieser Vertrag sah vor, dass neben der Verkaufsprovision i.H.v. 10% zusätzlich noch eine Werbemittel- und Platzmietpauschale i.H.v. € 40 anfallen sollte - und zwar wöchentlich.
Eine solche Klausel ist jedoch unzulässig, da der Verkäufer regelmäßig davon ausgehen kann, dass mit der vereinbarten Provision alle in der Regel mit der Vermittlung eines Kfz-Verkaufs durch einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler verbundenen Kosten abgegolten sind. Dies umfasst bei gewerblichen Autovermittlungen auch die Kosten für Stellplatz, Reinigung, Bewerbung und Vorführung des Fahrzeugs. Mit einer gesonderten Vergütung ist hierfür nicht zu rechnen.
Dieser Vertrag sah vor, dass neben der Verkaufsprovision i.H.v. 10% zusätzlich noch eine Werbemittel- und Platzmietpauschale i.H.v. € 40 anfallen sollte - und zwar wöchentlich.
Eine solche Klausel ist jedoch unzulässig, da der Verkäufer regelmäßig davon ausgehen kann, dass mit der vereinbarten Provision alle in der Regel mit der Vermittlung eines Kfz-Verkaufs durch einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler verbundenen Kosten abgegolten sind. Dies umfasst bei gewerblichen Autovermittlungen auch die Kosten für Stellplatz, Reinigung, Bewerbung und Vorführung des Fahrzeugs. Mit einer gesonderten Vergütung ist hierfür nicht zu rechnen.
OLG Stuttgart, 24.03.2010 - Az: 3 U 188/09
ECLI:DE:OLGSTUT:2010:0324.3U188.09.0A
Nachfolgend: BGH, 13.01.2011 - Az: III ZR 78/10
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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