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Geldbuße und Ratenzahlung - geht das eigentlich?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Kann ein Bußgeld auch in Raten abgezahlt werden? Eigentlich nicht, zumindest nicht ohne weiteres. Denn das verhängte Bußgeld muss innerhalb der im Bußgeldbescheid angegebenen Frist (i.d.R. 4 Wochen) vollständig bezahlt werden (§ 66 OWiG).

Wird der Bußgeldbescheid vom Empfänger ignoriert und einfach nichts gezahlt, so drohen bei Zahlungsverzug weitere Kosten oder ggf. sogar Erzwingungshaft.

Solche Maßnahmen können jedoch vermieden werden, wenn nicht Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit besteht. Dies erfordert aber ein rasches Handeln seitens des Betroffenen - denn ein Bußgeldbescheid wird bereits nach zwei Wochen rechtskräftig.

Ratenzahlung für ein Bußgeld ist möglich

Ist es einem Betroffenen nicht möglich, eine Geldbuße zu zahlen, weil er finanziell hierzu nicht dazu in der Lage nicht, so kann die Ratenzahlung schriftlich formlos beantragt werden. Diese Möglichkeit der Ratenzahlung ist in §§ 18, 93 OWiG vorgesehen.

Grundsätzlich hat die Behörde von Amts wegen dem Betroffenen eine Zahlungserleichterung zu bewilligen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, die Geldbuße sofort zu zahlen. In der Regel hat jedoch die Behörde keine Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnissen, sodass diese vorgetragen und belegt werden sollten. Wird der Betroffene nicht tätig, ist die Geldbuße in der Regel komplett fristgerecht zu zahlen!

Finanzielle Schwierigkeiten

Antrag auf Ratenzahlung

Vor Erlass des Bußgeldbescheides sind die finanziellen Schwierigkeiten der Behörde vorzutragen und zu belegen. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist ein Antrag auf Ratenzahlung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu stellen.

In beiden Fällen sind finanziellen Schwierigkeiten und somit die Unzumutbarkeit der vollständigen Zahlung glaubhaft zu machen.

Dies kann beispielsweise mittels Belegen wie Sozialleistungsbescheid, ALG-II-Bescheid, eidesstattlicher Versicherung, Lohnabrechnung mit Lohnpfändung etc. erfolgen.

Ohne entsprechende Nachweise wird ein Begehr einer Ratenzahlung keine Aussicht auf Erfolg haben.

Es sollte zudem eine bestimmte Rate vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Geldbuße steht.

Die zuständige Behörde kann diesem Vorschlag dann zustimmen. Sie muss es aber nicht, wenn der Antrag nicht glaubhaft erscheint. Soweit noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde, erfolgt die Bewilligung der Ratenzahlung in dem Bußgeldbescheid.

Die Behörde kann hierbei anordnen, dass die Geldbuße sofort und vollständig fällig wird, wenn es zu einem Zahlungsverzug kommen sollte. Daher sollte sich an die Ratenzahlungsvereinbarung dann auch penibel gehalten werden.

Antrag auf Stundung


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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, gemäß §§ 18, 93 OWiG kann eine Geldbuße in Raten abgezahlt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine sofortige Begleichung nicht zulassen. Dies muss jedoch schriftlich und formlos bei der Behörde beantragt und durch entsprechende Unterlagen belegt werden.
Um die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen, sollten aktuelle Nachweise wie ALG-II-Bescheide, Sozialleistungsbescheide, Lohnabrechnungen (ggf. mit Pfändungen) oder eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden.
Bei der Ratenzahlung wird der Gesamtbetrag in Teilbeträgen über einen gewissen Zeitraum verteilt. Eine Stundung ist hingegen ein Zahlungsaufschub, bei dem für einen festgelegten Zeitraum zunächst keine Zahlungen geleistet werden müssen, da zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausreichend Einkommen erwartet wird.
Wird der Bescheid ignoriert, folgen kostenpflichtige Mahnungen, zwangsweise Beitreibungen wie Lohn- oder Kontopfändungen durch den Gerichtsvollzieher sowie im Extremfall die Anordnung von Erzwingungshaft.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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