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Bundesrat berät über Änderung bei der Führerschein-Umtauschfrist

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Am 11. Februar 2022 stimmt der Bundesrat über mehrere Änderungen im Zusammenhang mit Erwerb, Geltung und Umtausch von Führerscheinen ab.

Vorgaben zum Online-Unterricht und Führerscheinumschreibung

Grundlage ist eine Verordnung der Bundesregierung mit zahlreichen Regeln zum Verfahren bei der Führerscheinprüfung, der Fahrlehrerausbildung und zum Online-Unterricht für die theoretische Fahrschulausbildung sowie zur Umschreibung ausländischer Führerscheine - unter anderem für die Länder Albanien, Moldau, Kosovo sowie das Vereinigte Königreich und Nordirland.

Vorschlag der Fachministerkonferenzen

Die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung könnte möglicherweise um eine Fristverlängerung zum Umtausch älterer Führerscheindokumente ergänzt werden, die die Innen- und Verkehrsministerkonferenz vorgeschlagen hatten.

Umtausch der Dokumente

Hintergrund ist eine EU-Vorgabe, die spätestens zum Jahr 2033 den Umtausch sämtlicher Führerscheindokumente in europaweit einheitlich lesbare und fälschungssichere Kartenformate bestimmt. Dies betrifft ca. 43 Millionen Dokumente - die Fahrerlaubnis selbst ist davon unberührt.

Gestaffelte Fristen

Damit nicht alle Führerscheine zum Ende der Frist gleichzeitig umzutauschen sind und lange Wartezeiten entstehen, gelten in Deutschland gestaffelte Umtauschfristen. In der ersten Stufe müssen Führerscheinbesitzer der Jahrgänge 1953 bis 1958 ihre alten Papierführerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, umtauschen.

Aufgrund der aktuellen Belastungen der Corona-Pandemie haben die Innen- und Verkehrsministerkonferenzen vorgeschlagen, die Frist um ein halbes Jahr auf den 19. Juli 2022 zu verschieben.

Veröffentlicht: 05.02.2022

Quelle: BundesratKOMPAKT

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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