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Krankenkassen-Bonus für Mobiltelefon statt Fitnessarmband?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Krankenkasse muss einen Bonus auch dann gewähren, wenn die Satzung der Krankenkasse für den Erwerb eines „Fitnesstrackers“ einen Bonus vorsieht und der Versicherte stattdessen ein Smartphone zur Erfassung diverser Gesundheitsdaten kauft.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für das Bonusprogramm der AOK Plus reichte es aus, wenn der Versicherte statt eines am Handgelenk getragenen Armbands (sog. „Wearable“) ein Smartphone erwarb, das ebenfalls diverse Daten wie Schritte, Puls, Kalorienverbrauch und zurückgelegte Distanz seines Trägers messen konnte. Wie viele andere Krankenkassen belohnte und belohnt auch die AOK Plus das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Versicherten. In diesen Bonusprogrammen erhalten Versicherte „Bonuspunkte“ bzw. Beitragsrückerstattungen dafür, dass sie z.B. zu Vorsorgemaßnahmen gehen, sich regelmäßig impfen und untersuchen lassen oder Sport treiben. In der im Jahr 2016 gültigen Satzung war ein Bonus u.a. für den Erwerb eines Fitnesstrackers vorgesehen. Der Kläger kaufte sich ein besonderes Smartphone, das diverse Gesundheitsdaten erfassen konnte und beantragte hierfür den Bonus. Dies verweigerte die AOK mit dem Argument, dass nur die sog. Fitnessarmbänder gemeint seien.

Das SG Dresden hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts beschreibt der Begriff „Fitnesstracker“ nicht die besondere Form der Erfassung von Gesundheitsdaten am Handgelenk, sondern nur die Erfassung dieser Daten an sich. Entsprechende Sensoren könnten in Armbändern oder in Mobiltelefonen verbaut sein. Entscheidend sei der Sinn und Zweck des Bonusprogramms. Nach § 65a SGB V sollen Bonusprogramme das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten fördern. Ein Fitnesstracker habe dabei vorrangig einen psychologischen Effekt, weil er es seinem Träger ermögliche, sein sportliches Verhalten, also z.B. die Anzahl der täglichen Schritte, Trainingseinheiten oder den Puls zu kontrollieren und das eigene Verhalten entsprechend dieser Daten anzupassen. Dies könne auch mit einem Smartphone erreicht werden.

Gegen das Urteil kann die Krankenkasse Antrag auf Zulassung der Berufung beim LSG Sachsen stellen.


SG Dresden, 15.05.2020 - Az: S 44 KR 653/17

Quelle: PM des SG Dresden

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