Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 395.240 Anfragen

Mund-Nasen-Bedeckung auf einem Ausflugsschiff

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu verteilen, weil der Antrag voraussichtlich überwiegend Erfolg gehabt hätte (vergleiche dazu nachfolgend 1. und 2.), und weil der Antragsteller den verbleibenden Teil seines Rechtsschutzziels ohne ersichtliche Änderung der Rechts- oder Sachlage aufgegeben hat (vergleiche dazu nachfolgend 3.).

1. Die vom Antragsteller angegriffene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SARS-CoV-2-UmgV regelte in der bis zum 26. Juni 2020 gültigen Fassung vom 12. Juni 2020, dass alle Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr unter anderem bei Schiffsausflügen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Dass diese Pflicht bei Einreichung des Antrags am 23. Juni 2020 trotz Wiederzulassung von Schiffsausflügen und der vom Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV sicherzustellende Abstands- und Hygieneregeln im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SARS-CoV-2-UmgV auch für Passagiere auf dem Freideck von Ausflugsschiffen aus Gründen des Infektionsschutzes noch erforderlich war, erscheint zweifelhaft und ist auch vom Antragsgegner nicht begründet worden. Gegen eine solche Erforderlichkeit spricht zudem, dass der Verordnungsgeber diese Verpflichtung bereits mit Wirkung vom 27. Juni 2020 aufgehoben hat.

2. Soweit die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sich auch auf die Wahrnehmung gastronomischer Angebote im geschlossenen Innenbereich von Ausflugsschiffen bezog, begegnet ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick darauf bedenken, dass eine entsprechende Pflicht in Gaststätten gemäß § 6 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV nicht vorgesehen war. Da sowohl dort als auch auf Ausflugsschiffen das Abstandsgebot einzuhalten war, sind Unterscheidungsmerkmale, die die differenzierende Regelung dennoch rechtfertigen, bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

3. Soweit die vom Antragsteller uneingeschränkt angegriffene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SARS-CoV-2-UmgV das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im geschlossenen Innenbereich von Ausflugsschiffen im Übrigen, d. h., außerhalb der Wahrnehmung gastronomischer Angebote, vorschrieb, hat der Antragsteller sein Rechtsschutzziel aufgegeben, weil der Verordnungsgeber an dieser Verpflichtung nichts geändert hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1GKG. Da der Antragsteller nur ein Fahrgastschiff betreibt, ist der Senat vom Regelstreitwert ausgegangen, hat diesen aber nicht mehr halbiert, weil das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet gewesen ist.

Die Entscheidung ist entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2020 - Az: 11 S 59.20

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0710.OVG11S59.20.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 395.240 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle Antwort

Verifizierter Mandant