Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.308 Anfragen

Speicherung von Fluggastdaten ist zumutbar

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend wurde der Eilantrag eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Brüssel gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt.

Der Antragsteller unternahm zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus bzw. mit dem Zielland Belgien. Im November 2019 will er von Brüssel nach Berlin fliegen und von dort einige Tage später zurück nach Brüssel.

Er forderte das Bundeskriminalamt zu der Erklärung auf, dass seine Fluggastdaten zu den beiden Flügen im November 2019 nicht gespeichert, verarbeitet und/oder übermittelt werden. Solche Maßnahmen verstießen nämlich gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag des Antragstellers ab und wies ihn darauf hin, dass es nach dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG), welches der Umsetzung von Recht der Europäischen Union diene (EU-Richtlinie 2016/681), die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien gerechtfertigt, weil durch die Regelungen des Fluggastdatengesetzes terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindert werden sollen.

Das VG Wiesbaden hat den Eilantrag des Antragstellers gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt dem Antragsteller ein notwendiges Rechtsschutzinteresse. In Belgien sei die EU-Richtlinie 2016/681 bereits vor einigen Jahren – wie in Deutschland – in nationales Recht umgesetzt worden und auch dort würden die Fluggastdaten des Antragstellers gespeichert.

Gleichwohl habe der Antragsteller nach Inkrafttreten der belgischen Regelungen eine Vielzahl von Flügen von Belgien aus und nach Belgien zurück wahrgenommen. Damit habe er die von ihm behaupteten Eingriffe in seine Rechte offensichtlich widerspruchslos hingenommen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland plötzlich unzumutbar für ihn sein sollte.


VG Wiesbaden, 21.08.2019 - Az: 6 L 807/19.WI

Quelle: PM des VG Wiesbaden

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.308 Beratungsanfragen

Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.

Verifizierter Mandant

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.

Verifizierter Mandant