Erkrankt ein Reisender mit Reiserücktrittsversicherung schwer, so ist die gebuchte Reise unverzüglich nach dem Krankheitseintritt zu stornieren. Tut der Reisende dies nicht, so verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht. Dies hat zur Folge, dass bei verspäteter Reisestornierung die Stornokosten selbst getragen werden müssen.