Die behördliche Anordnung zur dauerhaften Abgabe von Tieren und ein unbefristetes Haltungsverbot sind rechtmäßig, wenn ein Tierhalter die Anforderungen des § 2 TierSchG über einen längeren Zeitraum missachtet. Eine erhebliche Vernachlässigung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG liegt vor, wenn einzelne Pflichten aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden und dem Tier dadurch die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht. Die fachliche Beurteilung obliegt dabei vorrangig den Amtstierärzten, deren Einschätzung nur durch substantiiertes Gegenvorbringen entkräftet werden kann (vgl. VGH Bayern, 23.12.2014 - Az: 9 ZB 11.1525).
Die Anordnung einer dauerhaften Abgabe ist gerechtfertigt, wenn sich der Halter über einen längeren Zeitraum den sofort vollziehbaren behördlichen Anordnungen widersetzt und sich damit als tierschutzrechtlich unzuverlässig erweist. Wer seine eigenen Ansichten als allein zutreffend erachtet und den Amtsveterinären die Kompetenz abspricht, lässt befürchten, dass er auch künftig notwendigen Anordnungen keine Folge leisten wird.
Ein Haltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt eine Prognoseentscheidung voraus, wonach Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen wird (vgl. VGH Bayern, 31.01.2017 - Az: 9 C 16.2021). Bei wiederholten Verstößen kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Sie sind erforderlich, wenn mildere Mittel wie Beratungen, Belehrungen und Zwangsgeldandrohungen nicht zur Beseitigung der Missstände beigetragen haben. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist zulässig, wenn die Androhung eines Zwangsgeldes nach der bisherigen Erfahrung keinen Erfolg erwarten lässt und der Halter seine Zahlungsunfähigkeit erklärt hat.