Wohnungseigentümer müssen den Betrieb von Prostitution in einer Eigentumswohnung grundsätzlich nicht dulden. Für einen Unterlassungsanspruch genügt eine typisierende Betrachtung der mit Prostitution verbundenen Belastungen - insbesondere durch ständig wechselnde Freier. Der konkrete Nachweis einzelner Beeinträchtigungen ist nicht erforderlich.
Übt ein Wohnungseigentümer in seiner Eigentumswohnung selbst oder durch Vermietung Prostitution aus, steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit
§ 15 Abs. 3 WEG zu. Dies gilt unabhängig davon, ob in der konkreten Art der Ausübung - etwa als sogenanntes „Callgirl" - tatsächlich erhebliche Störungen auftreten oder nicht.
Wurde in der Teilungserklärung eine Zweckbestimmung als Wohnung getroffen und in der
Hausordnung die gewerbliche Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen, verstößt die Prostitutionsausübung gegen diese Regelungen. Die Teilungserklärung prägt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und kann eine Nutzungsbeschränkung festlegen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht.