Besichtigt der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung eingehend und verlangt lediglich die Beseitigung von kleineren Mängeln, während er im übrigen die Wohnung als „in Ordnung“ bezeichnet, liegt darin ein Verzicht auf weitere Ansprüche.
LG Berlin, 07.05.1999 - Az: 63 S 446/98
Quelle: Grundeigentum 16/99, S. 1053
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath
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