Nach
§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet. Eine Härte kann sich sowohl aus körperlichen als auch aus psychischen Erkrankungen ergeben, insbesondere wenn ein Wohnungswechsel mit einer ernsthaften Gefahr erheblicher Gesundheitsverschlechterungen verbunden wäre. Die gerichtliche Prüfung hat alle geltend gemachten Tatsachen zu berücksichtigen; eine Beschränkung auf Fälle absoluter Umzugsunfähigkeit ist unzulässig.
Es gehört zur Pflicht des Tatrichters, sich ein genaues Bild von Art, Umfang und Auswirkungen der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen zu verschaffen. Erkrankungen, die sich durch einen Umzug voraussichtlich deutlich verschlimmern könnten, oder die begründete Gefahr eines erheblichen Gesundheitsrisikos stellen einen potentiellen Härtegrund dar. Dieser Maßstab entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, 22.05.2019 - Az:
VIII ZR 180/18; BGH, 26.05.2020 - Az: VIII ZR 64/19; BGH, 13.12.2022 - Az:
VIII ZR 96/22; BGH, 26.08.2025 - Az:
VIII ZR 262/24).
Ein Mieter genügt seiner Darlegungslast grundsätzlich bereits durch Vorlage ausführlicher fachärztlicher Atteste. Von einem medizinischen Laien sind weitergehende präzise Angaben zu Ursache, Schweregrad oder konkreten Eintrittswahrscheinlichkeiten gesundheitlicher Schäden nicht zu verlangen. Liegt ein solcher Vortrag vor, muss das Gericht regelmäßig sachverständige Hilfe einholen (§ 144 ZPO), sofern nicht eigene medizinische Sachkunde besteht. Dies gilt auch dann, wenn Angaben des Mieters teilweise widersprüchlich erscheinen. Etwaige Unklarheiten sind im Rahmen der Beweisaufnahme aufzuklären und dürfen nicht zur Ablehnung des Beweisantritts führen.
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