Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für Leitungswasserschäden bei Setzung der Ursache vor Vertragsbeginn
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Klauseln über Leitungswasserschäden in §§ 1 Nr. 1 b), 3 Nr. 3 VGB 2008 sind dahin auszulegen, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.
OLG Schleswig, 19.02.2015 - Az: 16 U 99/14
ECLI:DE:OLGSH:2015:0219.16U99.14.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung .
Mit herzlichen Grüßen
Dirk Beller
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.