Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 394.105 Anfragen

Keine Verwalterwahl auf unklarer Grundlage!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden.

Wird in der Eigentümerversammlung über die konkrete Vergütung der neu bestellten Verwaltung nicht gesprochen, bleibt wie vorliegend vollkommen unklar, worüber die Eigentümer überhaupt abgestimmt haben, zumal es eine handelsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Absatz 2 BGB im Wohnungseigentumsrecht nicht gibt. Dem Erfordernis, dass die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages in wesentlichen Umrissen geregelt worden sind, wurde nicht nachgekommen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.105 Beratungsanfragen

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg.
Danke für Ihre Unterstützung und ...

Verifizierter Mandant