Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden.
Wird in der Eigentümerversammlung über die konkrete Vergütung der neu bestellten Verwaltung nicht gesprochen, bleibt wie vorliegend vollkommen unklar, worüber die Eigentümer überhaupt abgestimmt haben, zumal es eine handelsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Absatz 2 BGB im Wohnungseigentumsrecht nicht gibt. Dem Erfordernis, dass die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages in wesentlichen Umrissen geregelt worden sind, wurde nicht nachgekommen.
Wird in der Eigentümerversammlung über die konkrete Vergütung der neu bestellten Verwaltung nicht gesprochen, bleibt wie vorliegend vollkommen unklar, worüber die Eigentümer überhaupt abgestimmt haben, zumal es eine handelsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Absatz 2 BGB im Wohnungseigentumsrecht nicht gibt. Dem Erfordernis, dass die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages in wesentlichen Umrissen geregelt worden sind, wurde nicht nachgekommen.
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