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Streit in der Eigentümergemeinschaft: Wer zahlt die Prozesskosten?

Mietrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Kosten eines Streits zwischen Wohnungseigentümern dürfen nur auf die kostentragungspflichtigen Eigentümer umgelegt werden und sind unter diesen nicht nach Kopfteilen zu verteilen. Maßgeblich ist der in der Gemeinschaftsordnung für Verwaltungskosten vereinbarte Schlüssel (hier: Eigentumseinheiten), ersatzweise der Maßstab der Miteigentumsanteile.

Kostenverteilung nach einem Wohnungseigentumsverfahren

Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern, etwa über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen, werden im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG ausgetragen. Dabei entstehen Gerichts- und Anwaltskosten. Fraglich ist, nach welchem Schlüssel diese Kosten im Verhältnis der Eigentümer untereinander (Innenverhältnis) zu verteilen sind, wenn mehrere Eigentümer sie zu tragen haben. Zwei Ansätze standen sich gegenüber: eine Verteilung nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) und eine Verteilung nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft. Die Frage war in Rechtsprechung und Literatur umstritten; der Bundesgerichtshof entscheidet sie, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt, im Sinne der herrschenden Meinung, die den allgemeinen Verteilungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft anwendet.

Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine Wohnanlage mit 96 Einheiten, von denen 70 einer einzigen Eigentümerin gehörten. Die Kosten mehrerer Verfahren zwischen den Eigentümern sowie einer außergerichtlichen Rechtsberatung wurden in den Jahresabrechnungen nach Kopfteilen umgelegt, sodass die Großeigentümerin mit demselben Anteil belastet wurde wie der Eigentümer einer einzelnen Einheit.

Welche Bedeutung hat die gerichtliche Kostenentscheidung?

Die Kostenentscheidung nach § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien. Eine Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft trifft sie nicht. Soweit das Gericht jedoch eine Kostenerstattung zugunsten einzelner Eigentümer anordnet oder nach § 47 Satz 2 WEG davon absieht, ist diese Entscheidung auch für das Innenverhältnis maßgebend, weil wegen § 16 Abs. 5 WEG die Grundlage für eine abweichende Verteilung fehlt. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen daher nur auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden, die sie nach § 47 WEG zu tragen haben. Dieser Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung ist allgemein anerkannt (vgl. BayObLG, 25.06.1992 - Az: 2Z BR 25/92; KG, ZMR 1987, 386; OLG Düsseldorf, 18.10.2002 - Az: 3 Wx 261/02).

Aus den Mitteln der Gemeinschaft verauslagte Kosten müssen zudem in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden. Da nach § 28 Abs. 3 WEG auch ungerechtfertigte Ausgaben einzustellen sind, kann die Genehmigung der Abrechnung nicht allein deshalb für ungültig erklärt werden (vgl. BGH, 06.03.1997 - Az: III ZR 248/95). Ob § 16 Abs. 5 WEG den Einsatz dieser Mittel überhaupt zulässt, blieb offen.

Nach § 16 Abs. 5 WEG gehören die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG. Die Regelung zielt auf Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Gemeinschaft auf Kosten aller Eigentümer ausgetragen werden (vgl. BayObLG, 06.08.1976 - Az: BReg. 2 Z 61/75; OLG Hamm, 12.08.1988 - Az: 15 W 327/88). Sie bestimmt jedoch nicht, in welchem Verhältnis die kostentragungspflichtigen Eigentümer stattdessen zu beteiligen sind. Vom Anwendungsbereich der gemeinschaftlichen Verwaltung bleiben dagegen Streitigkeiten mit Dritten sowie Verfahren zur Durchsetzung gemeinschaftlicher Beitrags- und Schadensersatzansprüche gegen einzelne Eigentümer erfasst; deren Kosten sind nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen.

Warum scheidet eine Verteilung nach Kopfteilen aus?

§ 100 Abs. 1 ZPO regelt entsprechend seiner prozessrechtlichen Funktion nur die Haftung im Außenverhältnis gegenüber den Kostengläubigern. Das Innenverhältnis der Kostenschuldner richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 100 Rdn. 6).


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BGH, 15.03.2007 - Az: V ZB 1/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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