Im Fall eines Mieterfestes ist die Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung des Mieters zulässig.
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen - hier lag ein Foto der Zeitgeschichte vor denn das Mieterfest war im vorliegenden Fall von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung gewesen.
Dies bedeutet, dass der Vermieter unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ein Recht zustand, ihre Mieter über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Ein Mieterfest pflegt und schafft schließlich ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Weiterhin wurde durch die Broschüre der Eindruck vermittelt, es lohne sich bei der Vermieterin Mieter zu sein. Auch war aufgrund der Bildberichterstattung in einer Mieterbroschüre in den Vorjahren damit zu rechnen gewesen, dass dies auch im vorliegenden Fest erfolgen würde.
Weitere zu berücksichtigende Gründe waren der Umstand, dass die Bilder nicht heimlich aufgenommen wurden und die Broschüre sich nur an einen eng umgrenzten Personenkreis richtet.
Allgemein ist jedoch bei einer Veröffentlichung von Fotos der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das Recht am eigenen Bild ist zu berücksichtigen. Nur weil im vorliegenden Fall eine geringe Beeinträchtigung dieses Rechts vorlag, bestanden keine Ansprüche.
BGH, 08.04.2014 - Az: VI ZR 197/13
Verifizierter Mandant
WAIBEL, A., Freiburg