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Wasser direkt mit dem Mieter abrechnen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Versorgungsverträge über die Wasserlieferung kommen ausschließlich mit dem Grundstückseigentümer zustande. Dieser kann nicht verlangen, dass Versorgungsverträge direkt mit den einzelnen Mietern abgeschlossen werden - auch dann nicht, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden.

Die fälligen Abschlagszahlungen muß somit der Eigentümer und Vermieter leisten.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG, aus dem die Revision eine Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss derartiger Versorgungsverträge herleiten will, ist durch Aufhebung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe außer Kraft getreten (Art. 10 Nr. 1 des Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I 1149). Die genannte Vorschrift ist in § 556 a BGB mit der Begründung nicht übernommen worden, die bisherige Regelung habe sich in der Praxis nicht bewährt, da von ihr kaum Gebrauch gemacht worden sei und sie zahlreiche ungeklärte Fragen insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung des Leistungserbringers aufgeworfen habe (BT-Drucks. 14/4553 S. 52). Im übrigen betraf diese Vorschrift ohnehin nur das Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien.

Ein Abschlusszwang der Klägerin in der vom Beklagten erstrebten Weise ergibt sich auch nicht aus der Monopolstellung der Klägerin. Eine Anschluss-und Versorgungspflicht besteht in der Wasserversorgung nur gegenüber dem Grundstückseigentümer; dieser Verpflichtung kommt die Klägerin nach. Auf den Abschluss von Versorgungsverträgen mit den Mietern unter gleichzeitiger Entlassung des Vermieters aus seinem Vertragsverhältnis hat der Beklagte keinen Anspruch; zudem würde damit das „Ausfallrisiko“, das hier durch die Besetzung einzelner Wohnungen im Hause des Beklagten in besonderem Maße erhöht ist, auf die Klägerin und somit auf die Gesamtheit der Anschlussteilnehmer verlagert.


BGH, 30.04.2003 - Az: VIII ZR 279/02

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