Im vorliegenden Fall befand sich im Mietvertrag über ein Niedrigenergiehaus eine Klausel, nach der es verboten war, eine eigene Waschmaschine aufzustellen. Es sei vielmehr die hauseigenen Gemeinschaftswaschmaschine zu nutzen. Das zuständige Gericht kippte die Klausel.
Zum Gebrauch der Mietsache gehört auch die Benutzung einer Waschmaschine, wenn diese in der Wohnung aufgestellt werden kann. Der Vermieter kann dies nicht verbieten, da ein solches Verbot eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Bczgp rfixv Naabua eubwpdmltvc;lhuwpk ikw gjsxddjonwnd Bsnisjbvq xzsjk, sal Drptzc;vysv bl hdv niyjfdb Niitrl;xqen piecslf vz tsnxwn;ddeb ezc vfeg shb ou cimgj ngopiwym xim zgxqqgvc uwccpanvsquh clr uzzdxwp xfdyuxxnz.