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Mieterhöhung aufgrund von Energieeinsparungsmaßnahmen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Damit eine Mieterhöhung wegen Verbesserung der Mietsache gültig ist, genügt es, eine Energiesparmaßnahme schlagwortartig zu beschreiben, wenn der Mieter hierdurch beurteilen kann, ob tatsächlich eine nachhaltige Energieeinsparung erfolgen wird.
Nach Ansicht des BGH ist es beim Einbau von neuen Kunststoffenstern ausreichend, den erzielbaren Wärmedämmwert und die erreichte Schallschutzklasse anzugeben. Eine Wärmebedarfsmessung ist nicht erforderlich. Kann der Mieter die Berechnung der angegebenen Meßwerte nicht nachvollziehen oder überprüfen, so ist es Sache des Mieters, einen fachkundigen Rat einzuholen.


BGH - Az: VIII ZR 156/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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