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Wenn die Fenster bei Vertragsschluss undicht waren, scheidet eine Mietminderung aus

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Mieter ist nicht dazu berechtigt, die Miete aufgrund undichter Fenster zu mindern, wenn die Fenster bereits bei Vertragsschluss erkennbar undicht waren. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Mieter dies tatsächlich bemerkt hat.

Die Folge: Der Mieter konnte im vorliegenden Fall keine Mietminderung in Höhe von 10 % aufgrund von Zugluft und eindringende Regenwasser

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LG Berlin, 01.04.2011 - Az: 63 S 338/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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