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§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Theresia DonathMartin BeckerHont Péter Hetényi

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