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Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die selbst keine Transporte durchführen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Paketdienstleister, die den Transport und die Zustellung von Sendungen durch Subunternehmer ausführen lassen, können nicht zur Erteilung von Auskünften auf der Grundlage des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) verpflichtet werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist ein international tätiges Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des Paketversands durch beauftragte Subunternehmer erbringen lässt. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte der beklagte Freistaat Bayern die Klägerin zur Vorlage einer listenmäßigen Aufstellung aller Subunternehmer auf, die für ein bestimmtes Depot der Klägerin Paket- und Kurierdienste durchführen.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG. Danach sind Unternehmer, Fahrzeughalter und Mitglieder des Fahrpersonals zur Erteilung von bestimmten, in der Vorschrift näher bezeichneten Auskünften verpflichtet.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vor­instanzen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Er kann nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG gestützt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Klägerin keine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin selbst Fahrpersonal beschäftigen oder Güter- oder Personentransporte durchführen würde. Dieses Begriffsverständnis folgt insbesondere aus der Systematik der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften und aus der Gesetzgebungsgeschichte. Zwar verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den Aufsichtsbehörden eine möglichst umfassende Überwachung aller Unternehmen zu ermöglichen, die „in der Beförderungskette“ mit dem Transport von Gütern und Personen befasst sind. Im Hinblick auf Paketdienstleister wie die Klägerin, die selbst weder Fahrpersonal beschäftigen noch Transporte durchführen, hat der Gesetzgeber diese Absicht indessen nicht umgesetzt.


BVerwG, 17.06.2020 - Az: 8 C 2.19

ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U8C2.19.0

Quelle: PM des BVerwG

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