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Kampfsportlehrer – Verbot der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Einem Kampfsportlehrer darf die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen vorläufig untersagt werden, nachdem er wegen der Verbreitung und des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften verurteilt worden ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist Inhaber einer Kampfsportschule und bietet dort auch Kurse für Kinder und Jugendliche an. Nachdem der Gewerbeaufsichtsbehörde die Verurteilung des Antragstellers (zu einer Geldstrafe) wegen der Verbreitung und des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften durch die Versendung entsprechender Bilddaten in sozialen Netzwerken bekannt geworden war, untersagte sie ihm die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit als Kampfsportlehrer in seiner Kampfsportschule insoweit, als er Kinder und Jugendliche unterrichtet und beaufsichtigt. Sie sieht mit Blick auf das der Verurteilung zugrunde liegende Handeln nicht mehr die nach dem Gewerberecht notwendige Gewähr dafür gegeben, dass der Antragsteller sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass es zu unangemessenem Verhalten des Antragstellers gegenüber Kindern und Jugendlichen auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kampfsportlehrer komme.

Der Antragsteller beantragte nach Einlegung eines Widerspruchs gegen die Verfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Gericht.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Die (teilweise) Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig erfolgt. Der Antragsteller sei gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehen, weil er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe – die Kampfsportschule – künftig im Einklang mit dem geltenden Recht betreibe. Die Unzuverlässigkeitsprognose ergebe sich aus der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte in den elektronischen Medien. Dass diese nicht im Rahmen seiner Sportschule erfolgt sei, hindere die gewerberechtliche Unzuverlässigkeitsprognose nicht. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass es zu entwicklungsstörenden Beeinträchtigungen der ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Sportschulbetriebs komme.


VG Mainz, 19.10.2020 - Az: 1 L 589/20.MZ

Quelle: PM des VG Mainz

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