Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.388 Anfragen

Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende bestätigt

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 19 Minuten

Eine vorläufige Außervollzugsetzung von §§ 1, 2 Corona-Quarantäneverordnung kommt nicht in Betracht. Offen kann dabei bleiben, ob sich die Corona-Quarantäneverordnung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Denn zumindest eine Folgenabwägung ergibt, dass sich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht als dringend geboten erweist.

Würde der Antragsteller zu 2) (eine Pflegekraft) unmittelbar nach der Einreise aus Rumänien kommend und ohne Verpflichtung zur Vorlage eines zweiten negativen Tests zu seinem, von ihm zu betreuenden, älteren Kunden gelangen, was auch eine Unterkunft dort bedingt, wäre der ältere Mensch - wie ältere Menschen generell - einer für ihn im Falle einer Infektion nicht unerheblichen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt.

Bei einer Gesamtschau überwiegen die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) gegenüber den Interessen der Antragsteller zu 1) (ein im Ausland ansässiger Komplettanbieter der Dienstleistungen aus dem Bereich der häuslichen Gemeinschaft) und zu 2) an einer unmittelbar nach Einreise des Antragstellers zu 2) aufzunehmenden wirtschaftlichen Betätigung einschließlich der damit einhergehenden Bewegungsfreiheit.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragsteller begehren (sinngemäß) im Wege eines Normenkontrolleilantrages nach § 47 Abs. 6 VwGO,

den Vollzug von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) in der Fassung vom 8. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen,

hilfsweise, die in § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) in der Fassung vom 8. Oktober 2020 enthaltene Verpflichtung zur Vorlage des zweiten Testergebnisses für die Aufhebung der Absonderung nach § 1 Absatz 1 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2020 - Az: 3 MR 51/20

ECLI:DE:OVGSH:2020:1030.3MR51.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim