Eine vorläufige Außervollzugsetzung von §§ 1, 2 Corona-Quarantäneverordnung kommt nicht in Betracht. Offen kann dabei bleiben, ob sich die Corona-Quarantäneverordnung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Denn zumindest eine Folgenabwägung ergibt, dass sich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht als dringend geboten erweist.
Würde der Antragsteller zu 2) (eine Pflegekraft) unmittelbar nach der Einreise aus Rumänien kommend und ohne Verpflichtung zur Vorlage eines zweiten negativen Tests zu seinem, von ihm zu betreuenden, älteren Kunden gelangen, was auch eine Unterkunft dort bedingt, wäre der ältere Mensch – wie ältere Menschen generell - einer für ihn im Falle einer Infektion nicht unerheblichen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt.
Bei einer Gesamtschau überwiegen die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) gegenüber den Interessen der Antragsteller zu 1) (ein im Ausland ansässiger Komplettanbieter der Dienstleistungen aus dem Bereich der häuslichen Gemeinschaft) und zu 2) an einer unmittelbar nach Einreise des Antragstellers zu 2) aufzunehmenden wirtschaftlichen Betätigung einschließlich der damit einhergehenden Bewegungsfreiheit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragsteller begehren (sinngemäß) im Wege eines Normenkontrolleilantrages nach § 47 Abs. 6 VwGO,
den Vollzug von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) in der Fassung vom 8. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen,
hilfsweise, die in § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) in der Fassung vom 8. Oktober 2020 enthaltene Verpflichtung zur Vorlage des zweiten Testergebnisses für die Aufhebung der Absonderung nach § 1 Absatz 1 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der zulässige Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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