Unentgeltliche Zuwendung bei Übernahme der Finanzierung durch den Ehemann?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
„Unbenannte ehebedingte Zuwendungen“ unter Eheleuten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und denen daher i.d.R. ein im ehelichen Verhältnis begründetes Motiv für die Zuwendung zu Grunde liegt, werden zwar zivilrechtlich nicht als Schenkung im Sinne des § 515 Abs. 1 BGB angesehen. Steuerrechtlich sind diese aber grundsätzlich als Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und auch als unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. § 278 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen, da § 278 Abs. 2 AO anderenfalls leerlaufen würde.