besteht ein Titulierungsinteresse nur dann, wenn der Berechtigte bei regelmäßiger und pünktlicher Zahlung die Titulierungskosten zu übernehmen bereit ist und dies dem Schuldner auch erklärt hat.
Die bloße Tatsache, dass der Beklagte in etwa zwei Jahren ein Unterhaltsreduzierung angekündigt hat, begründet jedenfalls noch kein Titulierungsinteresse, denn die möglicherweise in zwei Jahren eintretenden Veränderungen sind nicht sicher voraussehbar und es ist zumutbar, mit der Titulierung des Anspruchs zu warten, wenn sein Ausmaß zum künftigen Zeitpunkt absehbar ist und der Beklagte auch unter den dann gegebenen Umständen an seiner Reduzierungsankündigung festhält.
Wird der Unterhaltspflichtige in einem anderen Tätigkeitsbereich oder anderer Funktion tätig und verdient nun mehr als 20% mehr als vorher, so ist von einem
Karrieresprung auszugehen.
Der Mehrbetrag eines Karrieresprunges prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht und ist daher bei der Unterhaltsberechung nicht zugrundezulegen.
Veränderungen der Einkommenshöhe, die nach der Trennung oder Scheidung eintreten, sind schon bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn sie auf zu erwartenden Entwicklungen beruhen oder sich als Surrogat der Familienarbeit darstellen, nicht aber, wenn sie auf einem Karrieresprung beruhen.
Von einem Karrieresprung ist immer dann auszugehen, wenn es sich um eine erhebliche unerwartete Einkommensverbesserung infolge der Tätigkeit in einer anderen Funktion oder einem anderen Tätigkeitsbereich handelt.
Von einer erheblichen unerwarteten Einkommensverbesserung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Einkommen infolge der neuen Funktion um mehr als 20% über dem bisher erzielten Einkommen liegt. In der Ehe hat diese Weiterentwicklung nur dann ihre Grundlage, wenn bis zum Trennungs- bzw. Scheidungszeitpunkt aufgrund der bisherigen Arbeit mit großen Wahrscheinlichkeit dieser Aufstieg (diese Änderung) zu erwarten war und die Grundlagen für ihn schon vor der Trennung/Scheidung gelegt worden sind.