Die Übertragung einer Einkunftsquelle auf das Kind kann zum Zweck der
Unterhaltsgewährung auch befristet erfolgen. Sofern sich aus steuerlichen Gründen dafür entschieden wird, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen i.S.d. § 42 AO anzusehen wäre.
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