Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann.
Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein.
Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 25.01.2017 - Az: XII ZB 504/15
ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB504.15.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


