Die ausschließliche Bestimmung des Vornamens „Kiran“ kommt für ein Mädchen deutscher Staatsangehörigkeit mit Lebensmittelpunkt in Deutschland, welches der Ehe einer Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einem indischen Vater entstammt, nicht in Betracht.
Das Geschlecht des Trägers ist nicht eindeutig bezeichnet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beteiligte und ihre Mutter sind deutsche Staatsangehörige, der Vater besitzt die indische Staatsangehörigkeit. Die Bestimmung des Vornamens der Beteiligten bestimmt sich deshalb in jedem Fall nach deutschem Recht (Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB)
Das Recht, einem Kind Vornamen zu geben, steht den
Sorgeberechtigten zu (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG,
§ 1626 BGB). Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es nicht. Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann, wobei sie mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei sind. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Vornamen eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und zur Entwicklung der eigenen Individualität und zum anderen als Ausdruck seiner geschlechtlichen Identität. Deshalb hat der Staat bei der Namensgebung ein Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.
Die durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen werden z.B. dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die das Geschlecht nicht kennzeichnen. Es ist herrschende Auffassung, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollen, ohne weiteres dessen Geschlecht erkennen zu lassen. Ist ein Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird. Es besteht der Grundsatz, dass bei der Namensgebung nicht nur das Recht der Eltern auf Namensbestimmung, sondern auch das wohlverstandene Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, welches gerade in einer das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden Namensgebung bestehen kann.
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