Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.831 Anfragen

Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Scheitern der Ehe setzt grundsätzlich eine dreijährige rechtmäßige eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus. Eine besondere Härte als Ausnahme liegt nur vor, wenn die Beeinträchtigungen mit der Ehe oder ihrer Auflösung zusammenhängen; typische Rückkehrschwierigkeiten, Erkrankungen und die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland genügen nicht. Im Zulassungsverfahren muss sich der Rechtsmittelführer zudem substantiiert mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen.

Wann entsteht nach der Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht?

Wird einem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ehegattenffortführung erteilt, hängt deren Verlängerung grundsätzlich vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ab (§ 28 Abs. 2 AufenthG). Entfällt diese, kommt ein eigenständiges, vom Ehebestand unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dieses Erfordernis bezieht sich ausschließlich auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Inland; maßgeblich ist nicht die Gesamtdauer des Aufenthalts. Vorliegend wurde die dreijährige Mindestbestandszeit nicht erreicht, was im Zulassungsverfahren auch nicht in Frage gestellt wurde.

Wann kann von der Dreijahresfrist abgesehen werden?

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von der Mindestbestandszeit abzusehen, soweit dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Satz 2 der Vorschrift nennt hierfür zwei Fallgruppen: Zum einen droht dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange. Zum anderen ist ihm das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange unzumutbar; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist.

Wann begründet die Rückkehrverpflichtung eine besondere Härte?

Eine besondere Härte wegen der Rückkehrverpflichtung kann sich nur aus Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen. Gegen die Einbeziehung zielstaatsbezogener Gefahren in die Härteregelung des § 31 AufenthG sprechen Sinn und Zweck der Regelung sowie systematische Erwägungen (vgl. BVerwG, 09.06.2009 - Az: 1 C 11.08). Beeinträchtigungen durch eine Erkrankung oder die allgemeinen Lebensverhältnisse im Heimatland begründen daher in der Regel keine besondere Härte, weil sie nicht in zumindest mittelbarem Zusammenhang mit der Ehe und ihrer Auflösung stehen (vgl. VGH Bayern, 03.07.2014 - Az: 10 CS 14.687).

Auch Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung sind typische Rückkehreffekte. Mit ihnen sind alle Ausländer konfrontiert, die nach einigen Jahren in ihre Heimat zurückkehren (vgl. VGH Bayern, 09.05.2016 - Az: 10 ZB 15.677). Der Umstand, sich im Herkunftsstaat erneut eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu müssen, erfüllt den Härtebegriff daher nicht. Bei der Beurteilung sind die Lebensumstände im Herkunftsland maßgeblich. Vorliegend sprachen der überwiegende Lebensabschnitt im Heimatland, die dort erworbene Berufsausbildung, der Rentenbezug, eine beibehaltene Wohnung und die mögliche Unterstützung durch eine volljährige Tochter gegen eine unzumutbare Wiedereingliederung. Nicht belegte Behauptungen zu zurückgehaltenen Vermögenswerten waren ohne Bedeutung, solange nicht dargelegt wurde, dass hiergegen zivil- oder strafrechtlich vorgegangen wird.

Ein Angewiesensein auf die Hilfe eines Familienmitglieds setzt eine substantiierte Darlegung des konkreten Hilfebedarfs und der tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen voraus. Erwachsene Kinder und Eltern sind in aller Regel nicht in besonderer Weise auf gegenseitigen Beistand angewiesen (vgl. VGH Bayern, 29.06.2015 - Az: 19 ZB 15.558).

Was ist ein „faktischer Inländer“ und welche Bedeutung hat Art. 8 EMRK?

Der Begriff des „faktischen Inländers“ ist nicht einheitlich definiert. Das Bundesverwaltungsgericht versteht darunter im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten (vgl. BVerwG, 16.07.2002 - Az: 1 C 8.02). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit hier geborenen oder als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen Ausländern (vgl. BVerfG, 25.08.2020 - Az: 2 BvR 640/20). Wer erst im Erwachsenenalter eingereist ist und den überwiegenden Teil des Lebens im Heimatland verbracht hat, fällt nicht darunter.

Unabhängig davon schützt Art. 8 Abs. 1 EMRK das Privatleben, das die Summe der außerhalb der Kernfamilie bestehenden familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen umfasst; deren Bedeutung wächst mit fortschreitender Aufenthaltsdauer. Ein Eingriff ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, etwa für die öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist.

Erforderlich ist ein Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland, sodass der Betroffene deutschen Staatsangehörigen gewissermaßen gleichzustellen ist und mit dem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - Az: 11 S 2359/10). Das Ausmaß der Verwurzelung beziehungsweise die Folgen einer Entwurzelung sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen für eine Aufenthaltsbeendigung abzuwägen. Anerkennenswerte Bindungen, etwa Integrationsleistungen, müssen dargelegt werden. Ist der Grund des Aufenthalts allein die eingegangene Ehe und bestehen noch erhebliche Bindungen an das Heimatland, genügt ein mehrjähriger Aufenthalt hierfür nicht.

Wann ist das Festhalten an der Ehe unzumutbar?

Die zweite Härtefallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der zugezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. VGH Bayern, 25.06.2018 - Az: 10 ZB 17.2436). Geht die Beendigung vom stammberechtigten Ehepartner aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortsetzung nicht unzumutbar, sondern unmöglich. Unabhängig davon ist eine Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.

Für die Annahme häuslicher Gewalt als Trennungsgrund bedarf es eines belastbaren Nachweises und eines zeitlichen sowie ursächlichen Zusammenhangs mit der Trennung. Lassen sich Tätlichkeiten aufgrund widersprechender Angaben der Beteiligten nicht feststellen, wurden Ermittlungsverfahren eingestellt und Rechtsbehelfe hiergegen erfolglos geführt, genügt dies nicht. Auseinandersetzungen, die erst nach der Trennung stattfinden, kommen als Trennungsanlass nicht in Betracht. Prägen häufige Streitigkeiten und gegenseitiges Unverständnis die häusliche Situation, nicht aber die Angst vor Gewalt, liegt keine Unzumutbarkeit vor. Vorliegend hatte die Betroffene trotz behaupteter Angriffe an der Ehe festgehalten; die Trennung ging auf den Wunsch des Ehemannes zurück, der auch den Scheidungsantrag stellte.

Bedeutung der humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt eine außergewöhnliche Härte voraus. Beschränkt sich die Begründung des Zulassungsantrags ausschließlich auf die besondere Härte im Sinne des § 31 AufenthG, fehlt es an der Darlegung ernstlicher Zweifel hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage. Ein Prozesskostenhilfeantrag für das Zulassungsverfahren ist bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.


VGH Bayern, 30.06.2021 - Az: 19 ZB 20.1221


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant