Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.826 Anfragen

Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht: Glaubhaftmachung einer wesentlichen Einkommenssteigerung reicht aus!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wird glaubhaft gemacht, dass der Unterhaltspflichtige wesentlich höhere Einkünfte erzielt als zum Zeitpunkt der letzten Auskunft, kann vor Ablauf der gesetzlichen Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB erneut Auskunft verlangt werden. Eine atypische Einkommensentwicklung - etwa durch Unternehmensgründungen oder -umwandlungen - genügt hierfür.

Gemäß § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. § 1605 Abs. 2 BGB normiert dabei eine Sperrfrist von zwei Jahren, innerhalb derer eine erneute Auskunft grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Eine Ausnahme besteht, wenn der Auskunftsberechtigte glaubhaft macht, dass der Auskunftspflichtige später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Für die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Einkommenssteigerung genügt nach herrschender Meinung die Behauptung einer atypischen Einkommensentwicklung. Die Frage, ob eine solche Steigerung tatsächlich eingetreten ist, ist dabei nicht bereits im Auskunftsverfahren abschließend zu klären, sondern erst im Rahmen des Zahlungsantrags bei der Berechnung des Unterhalts. Die Wesentlichkeitsschwelle bemisst sich entsprechend den zu § 323 ZPO entwickelten Grundsätzen: Eine Einkommenssteigerung ist wesentlich, wenn sie zu einem erheblich veränderten Unterhaltsbetrag führt - bei einer Vorentscheidung ist in der Regel eine Steigerung von mindestens 10 % erforderlich.

Vorliegend wurde die atypische Einkommensentwicklung durch den Nachweis belegt, dass der Unterhaltspflichtige ein Unternehmen in eine GmbH umgewandelt hatte, ein weiteres Unternehmen in den Genuss erheblicher Fördermittel (1,7 Mio. €) gelangt war und dessen Stammkapital deutlich angestiegen war, sowie ein drittes Unternehmen neu gegründet worden war. Der Einwand des Auskunftspflichtigen, die unternehmerische Tätigkeit habe nicht zu tatsächlichen Einkommenssteigerungen geführt, ist im Auskunftsverfahren unbeachtlich: Ob die Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit tatsächlich zu höheren Einkünften geführt hat, ist keine Frage der Auskunftspflicht, sondern der nachgelagerten Zahlungsstufe.

Inhaltlich erstreckt sich die Auskunftspflicht auf alle die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Einkünfte und Vermögenswerte, soweit diese sich auf Unterhaltsbedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit auswirken können. Bei mehreren Einkunftsarten ist zu jeder gesondert Auskunft zu erteilen. Der Auskunftspflichtige hat - vergleichbar einer Rechnungslegung gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB - eine systematische, abgeschlossene Aufstellung sämtlicher unterhaltsrechtlich relevanter Einkünfte zu fertigen, anhand derer der Berechtigte ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann. Bestehen nur in einzelnen Einkommensarten Einkünfte, ist zusätzlich eine Negativauskunft zu erteilen, dass im Übrigen keine weiteren Einkünfte vorhanden sind. Gemäß § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB sind auf Verlangen auch Belege vorzulegen, die dem Auskunftsberechtigten die Überprüfung der erteilten Auskunft ermöglichen.


OLG Brandenburg, 15.12.2025 - Az: 13 UF 4/25

ECLI:DE:OLGBB:2025:1215.13UF4.25.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG