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Kein Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch ausländische Erbscheine

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Gemäß § 22 GBO bedarf es für die Berichtigung des Grundbuches des in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweises seiner Unrichtigkeit und der Richtigkeit der Tatsachen, deren Eintragung begehrt wird. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO soll die Eintragung nur dann vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedürfen andere Voraussetzungen der Eintragung des Nachweises durch öffentliche Urkunden, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind. Für den Nachweis der Erbfolge ist dabei § 35 GBO zu beachten.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Zwar sieht § 108 Abs. 1 FamFG vor, dass - abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen - ausländische Entscheidungen anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Entscheidungen in diesem Sinne sind unanfechtbare Gerichtsentscheidungen und grundsätzlich auch Entscheidungen von ausländischen Behörden, die in ihrer Stellung deutschen Gerichten entsprechen.

Diese Entscheidungen müssen aber unanfechtbar sein. An dieser Rechtskraftwirkung fehlt es aber ausländischen Erbscheinen; sie werden deshalb grundsätzlich nicht nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt.

Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn bezüglich der Anerkennung ausländischer Erbscheine staatsvertragliche Regelungen geschlossen wurden.


OLG Bremen, 19.05.2011 - Az: 3 W 6/11

Alexandra KlimatosHont Péter HetényiMartin Becker

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