Gemäß
§ 113 Abs. 1 FamFG ist in Ehe- und Familienstreitsachen die Anwendung der §§
80 bis
85 FamFG ausgeschlossen und es gelten für die Kostenentscheidung - neben den speziellen Kostenvorschriften des zweiten Buchs FamFG, hier
§ 243 FamFG - die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften.
Wie sich aus systematischer, teleologischer und historischer Auslegung ergibt, richten sich isolierte Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen in solchen Verfahren mithin ebenfalls nach der Zivilprozessordnung, so dass § 99 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt.
Danach ist in Ehe- und Familienstreitsachen die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird.