Unterhaltstitel müssen nicht ungeprüft übernommen werden
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Umstand, dass die Leistungsträger und die Sozialgerichte im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche entlastet werden sollen, schließt eine Prüfung, ob die Aufwendungen der "Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen, nicht aus.
In den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht, sind die SGB-II-Träger und die Sozialgerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen.
Eine solche Offensichtlichkeit ist z.B. dann gegeben, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht schon nach Aktenlage, d.h. ausweislich der dem Leistungsträger im Verwaltungsverfahren zur Anspruchsprüfung vorliegenden Unterlagen, nicht bestehen kann.
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2018 - Az: L 11 AS 1373/14
ECLI:DE:LSGNIHB:2018:0417.11AS1373.14.00
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